Hilfe zum Lebensunterhalt
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27 ff SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Hilfe zum Lebensunterhalt kann z.B. für Personen in Frage kommen, die
- eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit (aus rein medizinischen Gründen) beziehen oder
- eine Altersrente erhalten und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- die zeitlich befristet (länger als 6 Monate) voll erwerbsgemindert sind (nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können)
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden (nicht abschließend):
- Antragsvordruck ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben
- Nachweis über Unterkunftskosten (Mietvertrag/Hauslasten), Nachweis Heizkosten, Vermieterbescheinigung
- Nachweise zum Vermögen: aktuelle Kontoauszüge, Auszug aus Sparbüchern, sonstigen Sparplänen, Lebensversicherungen, Aktien, Grundbuch, etc.
- Nachweise zum Einkommen: Verdienstbescheinigungen, Miet- u. Pachteinnahmen, Rentenbescheide, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, sonstige Sozialleistungen (z.B. Kindergeld, BAföG, Wohngeld), etc.
- Nachweise über Versicherungen (insbesondere Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung)
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