Regionalplanung - Regionales Raumordnungsprogramm
Der Landkreis Wittmund ist als Träger der Regionalplanung für seinen Hoheitsbereich zuständig für die Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP).
Das RROP für den Landkreis Wittmund ist am 28.04.2006 in Kraft getreten, es hat Entwicklungs-, Ordnungs- und Sicherungsfunktionen für den Raum des Landkreises.
In dem RROP sind die Grundsätze und Ziele des Landkreises zur räumlichen Entwicklung formuliert.
An die Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind die Gemeinden mit ihrer Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch gebunden.
Andere öffentliche und private Planungs- und Maßnahmenträger sind an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung gebunden, soweit es sich um raumbedeutsame (raumbeeinflussende, raumbeanspruchende) Planungen und Maßnahmen handelt.
Im RROP wird unterschieden zwischen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 Raumordnungsgesetz (ROG) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, sie unterliegen der Abwägung (Berücksichtigungsgebot).
In der Zeichnerischen Darstellung des RROP festgelegte Vorsorgegebiete sind Grundsätze der Raumordnung, ebenso verhält es sich mit Festlegungen in der Beschreibenden Darstellung, die nicht „fett“ gedruckt sind.
Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, sie sind nicht abwägbar (Beachtungsgebot).
In der Zeichnerischen Darstellung des RROP festgelegte Vorranggebiete und -standorte sind Ziele der Raumordnung, ebenso verhält es sich mit Festlegungen in der Beschreibenden Darstellung, die „fett“ gedruckt sind.
In den Vorranggebieten und -standorten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein; dieses gilt auch für räumliche Entwicklungen in der näheren Umgebung.