Anzeigepflicht für Nicht-Trinkwasseranlagen
Regenwassernutzungsanlagen gelten seit einiger Zeit als ökologisch sinnvoll, da sie Trinkwasser sparen und somit Ressourcen schonen. Jedoch sollte der ökologische Nutzen nicht überbewertet werden, da sich die Bundesrepublik durch ihre Wasserbilanz in keiner Notsituation befindet.
In der derzeit geltenden Trinkwasserverordnung besteht für alle Nicht-Trinkwasser-Anlagen, insbesondere Regenwassernutzungs-, Dachablaufwasser-, Grundwasser- und Brunnenwasseranlagen, die im Haushalt zusätzlich zu der Trinkwasser-Hausinstallation betrieben werden, eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Nicht-Trinkwasser-Anlage hat diese gemäß § 13 (3) Trinkwasserverordnung dem örtlichen Gesundheitsamt bei Inbetriebnahme, Änderungen und Stilllegung anzuzeigen. Soweit eine Anlage bereits betrieben wird, ist die Meldung unverzüglich abzugeben.
Hintergrund für diese Anzeigepflicht ist die mögliche Beeinflussung der Trinkwasserqualität durch Nicht-Trinkwasser-Anlagen. Vor allem, wenn diese nicht nach den Regeln der Technik installiert und betrieben werden. Hierbei besteht sowohl für die Hausinstallation als auch für das Netz der öffentlichen Wasserversorgung die Gefahr der mikrobiologischen Verunreinigung durch das Rücksaugen oder Rückdrücken von belastetem Regenwasser/Nicht-Trinkwasser.
Während der Dachpassage und der nicht definierten Standzeit im Speicher treten in der Regel gravierende Verschlechterungen der hygienischen Wasserqualität ein. Sogenannte „Wasserkeime“, von denen einige Arten(z. B. Pseudomonas aeruginosa) krankheitsauslösend sind, können sich unkontrolliert vermehren.
Außerdem können im Vogelkot vorkommende Krankheitserreger in nicht vorhersagbaren Konzentrationen vorhanden sein. Dies stellt für den Nutzer eine individuelle Gefährdung dar.
Die Verwendung von Regenwasser, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, ist im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen nur für Zwecke zulässig, bei denen die Wasserbeschaffenheit keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der Verbraucher hat. Somit darf Regenwasser nur in Bereichen genutzt werden, in denen eine geringe Wasserqualität ausreichend ist. Davon ist bei der Verwendung des Regenwassers zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung in der Regel auszugehen.
Um das Trinkwasser dauerhaft vor möglichen Verunreinigungen zu schützen, müssen bei Planung, Bau und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unbedingt eingehalten werden. Das heißt insbesondere,
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die Anlage darf nur von einer zertifizierten Fachfirma installiert werden
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Quer- und Direktverbindungen zwischen Trinkwasseranlagen und Regenwassernutzungsanlagen sind nicht zulässig
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Die eventuell notwendige Nachspeisung der Regenwassernutzungsanlage mit Trinkwasser hat ausschließlich über einen freien Auslauf zu erfolgen
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Entnahmestellen und Leitungen von Regenwassernutzungsanlagen sind eindeutig und dauerhaft, u. a. mit Aufschriften und farblich unterschiedlich, zu kennzeichnen
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Wird die Regenwasseranlage nicht mehr genutzt, dürfen ihre Komponenten einschließlich der Rohrleitungen, nicht in Trinkwasseranlagen eingebunden werden.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Gesundheitsaufsicht des Gesundheitsamtes Wittmund
Frau Koban (Tel.: 04462 - 861509) für die Bereiche SG Esens, SG Holtriem und Langeoog
Frau Osterkamp (Tel.: 04462 - 861510) für die Bereiche Stadt Wittmund, Gem. Friedeburg und Spiekeroog