Gaststätten
Seit der Änderung des Gaststättengesetzes zum 01.07.2005 ist die Abgabe von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben, zubereiteter Speisen und das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in einem Beherbergungsbetrieb erlaubnisfrei.
Erlaubnispflichtig ist weiterhin die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaften). Die Abgabe zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaften) unterliegt zwar noch den Bestimmungen des Gesetzes, ist aber erlaubnisfrei.
Der Bereich des Beherbergungsgewerbes wird vom Gaststättengesetz nicht mehr erfasst und unterliegt nicht mehr diesen Bestimmungen. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen des Bauordnungsrechts und des Brandschutzes.
Die noch zu erteilenden Gaststättenerlaubnisse sind personen- und objektbezogen; das bedeutet, dass, sobald eine Änderung in der Person des Betreibers der Gaststätte oder eine Betriebserweiterung erfolgt, eine neue Gaststättenerlaubnis zu beantragen ist.